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Do, 17.05.2012

Autor

MüNDLICHE ANFRAGE

Georg Willi

28.09.2010 12:07

Piz Val Gronda und Zusammenschluss Schlick Lizum

MÜNDLICHE ANFRAGE

des Abg. Georg Willi

an LHStv.  Hannes Gschwentner

betreffend : Erschließung des  Piz Val Gronda und  Zusammenschluss Schlick-Lizum

Die  Tiroler Landesregierung hat im  Berufungserkenntnis vom 10.6.2003  in Anwendung des TNSchG und des Art.6 Abs.3 des Tourismusprotokolls  zur  Alpenkonvention die Durchführung von  Personentransporten auf den Piz Val Gronda mit folgender Begründung untersagt.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des seit 18.12.2002 geltenden Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention  von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. III Nr. 230/2002, haben die Vertragsparteien darauf zu achten, dass in einem Gebiet mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis  zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. Ohne im Einzelnen die Frage  nach der direkten Anwendbarkeit zu erörtern, ist die Naturschutzbehörde im Naturschutzverfahren zu einer völkerrechtskonformen Auslegung verpflichtet (vgl. Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Werner Schröder, Die Umsetzung der Alpenkonvention aus Sicht des Völkerrechts, des Österreichischen Rechts und des Europarechts, S. 10). Das Schigebiet Ischgl-Idalpe zählt zu den hochwertigsten und bestfrequentierten Schigroßräumen in Tirol sowie Österreich (vgl. Kapitel 2.3). Bei Vorhaben, die über den bestehenden Schigroßraum hinausgehen und unberührte Bereiche betreffen, ist daher die genannte Norm jedenfalls im Rahmen der Auslegung zu beachten und heranzuziehen.

Diese Argumente sind neben den Bestimmungen über Ruhezonen (Art.10 des TourP  der Alpenkonvention) auch für die Kalkkögel anzuwenden

Daraus ergibt sich folgende Anfrage :

„Kann angesichts dieser Judikatur der Tiroler Landesregierung unter Anwendung der Bestimmungen der Protokolle zur Alpenkonvention die Seilbahnerschließung des Piz Val Gronda in  Ischgl und der Zusammenschluss der Schigebiete Schlick und Axamer Lizum durch eine Verbindungsseilbahn bewilligt werden?“

Innsbruck, am 22. 9. 2010

> zum Text der schriftlichen Anfragebeantwortung




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